Italien führt Kompostierbarkeitspflicht für Verpackungen ein
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- Italien führt per Gesetzesdekret eine Kompostierbarkeitspflicht für bestimmte Verpackungen ein
Das Dekret ergänzt das italienische Umweltgesetzbuch um eine Pflicht zur Kompostierbarkeit für einzelne Verpackungskategorien — Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, Gastronomie- und Cateringverpackungen sowie Portionsverpackungen. Die Regelung greift Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vor, die ab dem 12.08.2026 anwendbar wird, und soll die italienische Wertschöpfungskette für kompostierbare Biokunststoffe absichern.
Der italienische Ministerrat verabschiedete das Gesetzesdekret am 04.08.2026 zusammen mit der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien. Wie jedes Gesetzesdekret muss es binnen 60 Tagen vom Parlament in ein Gesetz umgewandelt werden, sonst tritt es rückwirkend ausser Kraft. Fortschreibung (15.09.2026): Das Dekret trägt die Nummer 143 vom 07.08.2026 („Disposizioni urgenti in materia di obbligo di compostabilità di determinate tipologie di imballaggi“). Das Umwandlungsverfahren läuft; am 15.09.2026 legte der italienische Gemeindeverband ANCI Änderungsanträge zum Umwandlungsgesetz vor, die auf die Krise der Recyclingkette für Post-Consumer-Kunststoffe zielen und die Kommunen vor Folgen schützen sollen, die sie nicht zu vertreten haben (ANCI Puglia, 15.09.2026). Fortschreibung (23.09.2026): Der Senat billigte das Dekret am 23.09.2026, nun muss die Abgeordnetenkammer bis 06.10.2026 zustimmen. Die im Umweltausschuss geänderte Fassung erlaubt bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff — etwa für vorverpacktes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg und für Speisen und Getränke in Gastronomie und Catering —, sofern sie als biologisch abbaubar und kompostierbar zertifiziert sind; Einwegteller aus Kunststoff bleiben verboten (Radiocor via Borsa Italiana, 23.09.2026: https://www.borsaitaliana.it/borsa/notizie/radiocor/economia/dettaglio/dl-imballaggi-via-libera-dell-aula-del-senato-passa-alla-camera-nRC_23092026_1903_644117137.html). Fortschreibung (01.10.2026): Die Abgeordnetenkammer hat das Dekret 143/2026 in der vom Senat geänderten Fassung endgültig in ein Gesetz umgewandelt (178 Ja-Stimmen, 57 Nein-Stimmen, 79 Enthaltungen); die Kompostierbarkeitspflicht gilt damit dauerhaft weiter, angewandt wird sie seit dem 08.08.2026 (Quotidianopiù, 01.10.2026).
Quelle: ansa.it ↗ · Archivkopie ↗
Weitere Quellen: borsaitaliana.it ↗ (Archivkopie ↗) · quotidianopiu.it ↗ (Archivkopie ↗)
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