Omnibus-I-Richtlinie zu CSRD und CSDDD tritt in Kraft
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- Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD in Kraft getreten
Die Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD) gilt nur noch für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz; börsennotierte KMU sind vollständig ausgenommen. Die Lieferketten-Sorgfaltspflicht (CSDDD) greift erst ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz, mit Umsetzung bis 2028/Anwendung ab 2029. Deutliche Entlastung, aber auch Abschwächung der ESG-Anforderungen für zehntausende Unternehmen.
Vom Rat am 24.02.2026 angenommen, Veröffentlichung im Amtsblatt am 26.02., Inkrafttreten am 18.03.2026.
Quelle: gibsondunn.com ↗ · Archivkopie ↗
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